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Publikationen von Boris Grell
Rechtliches zur Abbruchkündigung
Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid[1] willkommene Klarstellungen gemacht, unter welchen Voraussetzungen und gestützt auf welche Kriterien die Kündigung eines Mietobjekts wegen des Abbruchs der Mietliegenschaft gültig und damit nicht missbräuchlich ist. Dabei hat das Gericht auch eine wertvolle, rechtliche Abgrenzung vorgenommen zur sog. Sanierungs- oder Umbaukündigung.
[1] Dazu vgl. BGer 4A_576/2024 vom 29.04.2025, der heruntergeladen werden kann auf der Homepage des Bundesgerichts (www.bger.ch). Der Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
Leerverkaufskündigung einer STWE-Wohnung
Kann eine Wohnung gemäss der glaubhaften Absicht des Eigentümers und Vermieters im unvermieteten, leeren Zustand besser verkauft werden an einen offenen Käuferkreis, ist eine zugehörige Kündigung des Mietverhältnisses nicht missbräuchlich. Vorbehalten bleibt die im Einzelfall notwendige Prüfung, ob ausnahmsweise ein offensichtliches Missverhältnis besteht zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien.